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Ratgeber

Bindefrist bei Ausschreibungen: Wie lange Sie an Ihr Angebot gebunden sind

Nach Ablauf der Angebotsfrist sind Sie an Ihr Angebot gebunden, bis die Bindefrist endet. Wir zeigen, was VOB/A, UVgO und VgV vorgeben, wie lang die Frist in 54.000 EU-weiten Ausschreibungen tatsächlich war und was passiert, wenn sie abläuft.

Kasimir Friederich ·

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Zeitstrahl: Nach der Angebotsfrist beginnt die Bindefrist, in der Bieter an ihr Angebot gebunden sind, mit den Marken 30 Tage (Grenze national nach VOB/A) und 60 Tage (Regel EU-weit nach VOB/A). Darunter: im Median 60 Tage in 54.429 EU-weiten Ausschreibungen, 25 % binden länger als 60 Tage, 33 % bei Dienstleistungen und Lieferungen, im Bau 16 %.
  • 30 TageObergrenze nach VOB/A bei nationalen Bauvergaben, länger nur mit Begründung[2]
  • 60 TageRegelfrist nach VOB/A bei EU-weiten Bauvergaben[7]
  • 25 %der EU-weiten Ausschreibungen binden Bieter länger als 60 Tage

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Bis zu ihrem Ende können Sie Ihr Angebot weder zurückziehen noch ändern.
  • Für Bauleistungen gibt die VOB/A Zahlen vor: national höchstens 30 Kalendertage, EU-weit regelmäßig 60, länger nur mit Begründung.
  • Für Liefer- und Dienstleistungen gibt es keine feste Zahl. Die UVgO verlangt eine angemessene Frist, die VgV regelt sie nicht eigens.
  • In 54.429 EU-weiten Ausschreibungen lag die Bindefrist im Median bei 60 Tagen. Jede vierte war länger, bei Beratungsleistungen fast jede zweite.
  • Läuft die Bindefrist ohne Zuschlag ab, sind Sie frei. Einer Verlängerung müssen Sie nicht zustimmen.

Was ist die Bindefrist?

Die Bindefrist ist der Zeitraum, in dem ein Bieter in einer öffentlichen Ausschreibung an sein Angebot gebunden ist.[1] In dieser Zeit prüft und wertet die Vergabestelle die Angebote und erteilt den Zuschlag.

Für Sie als Bieter heißt das: Preise, Personal und Kapazitäten, die Sie angeboten haben, müssen Sie bis zum letzten Tag der Bindefrist vorhalten, ohne zu wissen, ob Sie den Auftrag bekommen. Steigen in dieser Zeit Material- oder Lohnkosten, tragen Sie das Risiko selbst. Je länger die Bindefrist, desto größer dieses Risiko.

Zurückziehen können Sie ein Angebot nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist.[5] Ab dann gilt die Bindung.

Wann die Bindefrist beginnt und wann sie endet

Die Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist[4] und endet an einem bestimmten Kalendertag, den die Vergabestelle in den Unterlagen nennt.[3]

  1. Tag 0Angebotsfrist endetAb jetzt sind Sie an Ihr Angebot gebunden.[4]
  2. Tag 1 bis EndePrüfung und WertungDie Vergabestelle prüft die Angebote und bereitet den Zuschlag vor.[6]
  3. Letzter TagBindefrist endetBis hier soll der Zuschlag erteilt sein. Danach sind Sie frei.[10]

In EU-weiten Bekanntmachungen steht die Bindefrist als Dauer im Feld „Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss“, etwa „60 Tage“ oder „2 Monate“. Gezählt wird ab dem Ende der Angebotsfrist.

Wie lang darf die Bindefrist sein?

Wie lang die Bindefrist sein darf, hängt davon ab, welche Vergabeordnung gilt: Für Bauleistungen nennt die VOB/A feste Zahlen, für Liefer- und Dienstleistungen gibt es nur den Maßstab „angemessen“.

Vergabeordnunggilt fürVorgabe zur Bindefrist
VOB/A, Abschnitt 1 (§ 10)Bauleistungen unterhalb der EU-Schwellelänger als 30 Kalendertage nur in begründeten Fällen
VOB/A, Abschnitt 2 (§ 10a EU)Bauleistungen ab der EU-Schwelleregelmäßig 60 Kalendertage, in begründeten Fällen länger
UVgO (§ 13)Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwelleangemessen, keine Zahl
VgVLiefer- und Dienstleistungen ab der EU-Schwellekeine eigene Vorschrift

Für Bauvergaben ab der EU-Schwelle gilt: Die Bindefrist beträgt regelmäßig 60 Kalendertage.[7] Sie soll so kurz wie möglich sein und nur so lang, wie die Vergabestelle für eine zügige Prüfung und Wertung braucht.[6] Länger darf sie nur in begründeten Fällen sein.[8] Unterhalb der Schwelle liegt die Grenze bei 30 Kalendertagen.[2]

Die UVgO verlangt nur eine angemessene Bindefrist, ohne Zahl.[9] Die Vergabeverordnung (VgV) enthält zur Bindefrist keine eigene Vorschrift. Bei Liefer- und Dienstleistungen bestimmt die Vergabestelle die Bindefrist deshalb selbst.

Wie weit eine Bindefrist über die Regel hinausgehen darf, hat die Vergabekammer Südbayern 2022 entschieden: Mehr als das Doppelte der 60 Tage ist nur ganz ausnahmsweise und mit besonderer Begründung zulässig.[12] Im Fall ging es um eine Bindefrist von 138 Tagen.

So lang ist die Bindefrist in der Praxis: 60 Tage im Median

In EU-weiten Ausschreibungen liegt die Bindefrist im Median bei 60 Tagen, die Hälfte liegt zwischen 44 und 61 Tagen. Ausgewertet haben wir 54.429 EU-weite Verfahren, die zwischen dem 22. Oktober 2025 und dem 21. Oktober 2026 im Bekanntmachungsservice des Bundes erschienen sind und eine Bindefrist nennen. Das sind 76 % aller EU-weiten Verfahren, bei offenen Verfahren 94 %.

BindefristAnteil der EU-weiten Ausschreibungen
bis 30 Tage11 %
31 bis 60 Tage64 %
61 bis 90 Tage18 %
mehr als 90 Tage7 %

Jede vierte EU-weite Ausschreibung (25 %) bindet Bieter länger als 60 Tage, 7 % länger als 90 Tage. 2,6 % gehen über 120 Tage hinaus, also über das Doppelte der Regelfrist. Nach den 60 Tagen sind 90 Tage der häufigste längere Wert.

Bei Bauleistungen halten sich die Vergabestellen meist an die Regel der VOB/A. Bei Liefer- und Dienstleistungen, für die es keine feste Zahl gibt, sind lange Bindefristen deutlich häufiger:

  • 16 %der EU-weiten Bauausschreibungen binden länger als 60 Tage
  • 33 %der EU-weiten Liefer- und Dienstleistungen binden länger als 60 Tage
  • 11 %der EU-weiten Liefer- und Dienstleistungen binden länger als 90 Tage

Je Branche unterscheidet sich der Anteil langer Bindefristen stark. Am häufigsten liegen sie bei Beratungsleistungen über 60 Tagen (44 %), am seltensten im Bau (16 %). Auch der Bund bindet Bieter öfter lange als andere Auftraggeber: Bei 40 % seiner EU-weiten Ausschreibungen sind es mehr als 60 Tage, bei Kommunen und Ländern rund ein Viertel.

Nationale Bekanntmachungen nennen die Bindefrist fast nie (0,6 %). Dort steht sie in den Vergabeunterlagen, zum Beispiel in der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Weitere Zahlen zu Fristen, Nachweisen und Zuschlag stehen in unserer Analyse Ausschreibungen in Zahlen 2026.

Was passiert, wenn die Bindefrist abläuft?

Läuft die Bindefrist ab, ohne dass der Zuschlag erteilt wurde, ist der Bieter nicht mehr an sein Angebot gebunden. Eine Annahme ist nach dem BGB nur innerhalb der Frist möglich.[10]

Das Verfahren ist damit aber nicht vorbei. Erteilt die Vergabestelle den Zuschlag nach Ablauf, gilt das als neues Angebot.[11] Nehmen Sie es an, kommt der Vertrag zustande.[13] Sie können aber auch ablehnen. Nach dem OLG Celle kann eine Vergabestelle aus haushaltsrechtlichen Gründen sogar verpflichtet sein, den Zuschlag auf ein solches Angebot zu erteilen.[15]

Bindefrist verlängern: So reagieren Sie auf die Anfrage

Reicht die Bindefrist nicht, kann die Vergabestelle die Bieter vor deren Ende bitten, sie zu verlängern. Zustimmen müssen Sie nicht: Ein Angebot darf nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil der Bieter die Bindefrist nicht verlängert hat.[14]

  1. Frist der Anfrage notieren

    Die Vergabestelle nennt, bis wann und in welcher Form Sie antworten sollen, etwa über die Vergabeplattform.
  2. Preise und Kapazität prüfen

    Halten Ihre Preise und Ihr Personal bis zum neuen Ende? Wenn nicht, ist die Ablehnung eine echte Option.
  3. Rechtzeitig antworten

    Wollen Sie den Auftrag, bestätigen Sie die Verlängerung fristgerecht und in der verlangten Form. Verlängert wird nur die Frist, Ihr Angebot bleibt, wie es ist.

Methodik

Zeitraum
22.10.2025 bis 21.10.2026
Vorgehen
Alle 71.641 EU-weiten Vergabeverfahren mit Auftragsbekanntmachung im Bekanntmachungsservice des Bundes, je Verfahren die letzte Fassung. Bindefrist aus dem eForms-Feld BT-98 („Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss“), je Verfahren die längste über alle Lose; Monate als 30 Tage gerechnet. 54.429 Verfahren nennen eine Bindefrist. Nationale Bekanntmachungen nennen sie nur in 0,6 % der Fälle und sind deshalb nicht ausgewertet.
Datenquelle
Bekanntmachungsservice des Bundes, Open-Data-Tagesexporte (eForms), CC0

Häufige Fragen

Die Bindefrist ist der Zeitraum, in dem ein Bieter an sein Angebot gebunden ist. Sie beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist und endet an einem Kalendertag, den die Vergabestelle festlegt. Bis dahin soll der Zuschlag erteilt sein.

Bei nationalen Bauvergaben soll die Bindefrist nur in begründeten Fällen länger als 30 Kalendertage sein (§ 10 Abs. 4 VOB/A). Bei EU-weiten Bauvergaben beträgt sie regelmäßig 60 Kalendertage, in begründeten Fällen länger (§ 10a EU Abs. 8 VOB/A).

Ja, aber ohne feste Zahl. Die UVgO verlangt eine angemessene Bindefrist, die VgV regelt sie nicht eigens. In unserer Auswertung lag sie bei EU-weiten Liefer- und Dienstleistungen in 33 % der Fälle über 60 Tagen.

Nein. Zurückziehen können Sie ein Angebot nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist, bei Bauvergaben in Textform (§ 10 Abs. 2 VOB/A). Danach sind Sie bis zum Ende der Bindefrist gebunden.

Dann sind Sie nicht mehr gebunden. Erteilt die Vergabestelle den Zuschlag trotzdem, gilt das als neues Angebot, das Sie annehmen oder ablehnen können (§ 150 Abs. 1 BGB). Vorher kann die Vergabestelle Sie bitten, die Bindefrist zu verlängern.

Nein. Nach dem OLG Celle darf ein Angebot nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil der Bieter die Bindefrist nicht verlängert hat. Wer den Auftrag weiter will, sollte die Anfrage trotzdem rechtzeitig und in der verlangten Form beantworten.

Quellen

15 wörtliche Zitate mit Fundstelle anzeigen
  1. [1]
    „Der Auftraggeber bestimmt eine angemessene Frist, innerhalb der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind (Bindefrist).“

    VOB/A 2019, § 10 Abs. 4 Satz 1 VOB/A

  2. [2]
    „Eine längere Bindefrist als 30 Kalendertage soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden.“

    VOB/A 2019, § 10 Abs. 4 Satz 3 VOB/A

  3. [3]
    „Das Ende der Bindefrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.“

    VOB/A 2019, § 10 Abs. 4 Satz 4 VOB/A

  4. [4]
    „Die Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist.“

    VOB/A 2019, § 10 Abs. 5 VOB/A

  5. [5]
    „Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in Textform zurückgezogen werden.“

    VOB/A 2019, § 10 Abs. 2 VOB/A

  6. [6]
    „Diese soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der öffentliche Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 16 EU bis 16d EU) benötigt.“

    VOB/A 2019, § 10a EU Abs. 8 Satz 2 VOB/A

  7. [7]
    „Die Bindefrist beträgt regelmäßig 60 Kalendertage.“

    VOB/A 2019, § 10a EU Abs. 8 Satz 3 VOB/A

  8. [8]
    „In begründeten Fällen kann der öffentliche Auftraggeber eine längere Frist festlegen.“

    VOB/A 2019, § 10a EU Abs. 8 Satz 4 VOB/A

  9. [9]
    „Der Auftraggeber legt angemessene Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) und Angebote (Angebotsfrist) nach den §§ 9 bis 12 sowie für die Geltung der Angebote (Bindefrist) fest.“

    UVgO, § 13 Abs. 1 Satz 1 UVgO

  10. [10]
    „Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.“

    BGB, § 148 BGB

  11. [11]
    „Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.“

    BGB, § 150 Abs. 1 BGB

  12. [12]
    „Bindefristen die die Regelfrist von 60 Kalendertagen gem. § 10a EU Abs. 8 Satz 3 VOB/A um mehr als das Doppelte übersteigen sind nur ganz ausnahmsweise mit besonderer Begründung zulässig.“

    Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 05.08.2022, Leitsatz 4

  13. [13]
    „Würde der Auftraggeber das verfristete Angebot bezuschlagen, so läge darin ein neues Angebot des Auftraggebers. Nähme der Bieter dieses Angebot an, so käme ein Vertragsschluss zustande.“

    Vergabeblog zu OLG Celle, 13 Verg 14/19

  14. [14]
    „Schließlich könne das Angebot nicht mit der bloßen Begründung ausgeschlossen werden, dass die Bindefrist aufgrund der unterlassenen Bindefristverlängerung abgelaufen sei.“

    Vergabeblog zu OLG Celle, 13 Verg 14/19

  15. [15]
    „Der öffentliche Auftraggeber kann aus haushaltsrechtlichen Gründen sogar zur Zuschlagserteilung verpflichtet sein.“

    Vergabeblog zu OLG Celle, 13 Verg 14/19

Über den Autor

Kasimir Friederich

Gründer von Tenpal

Kasimir hat Tenpal gegründet und spricht jede Woche mit Mittelständlern, die sich auf öffentliche Ausschreibungen bewerben. Er wertet Vergabedaten aus und schreibt darüber, was Bieter in der Praxis brauchen.

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