- 14,84 €brutto pro Stunde seit 16. Juli 2026[1][2]
- 15,58 €brutto pro Stunde ab 1. Januar 2027[1]
- 75.000 €Auftragswert netto, ab dem er bei Dienstleistungen gilt[12]
Das Wichtigste in Kürze
- Der Berliner Vergabemindestlohn beträgt seit dem 16. Juli 2026 14,84 Euro brutto pro Stunde und steigt am 1. Januar 2027 auf 15,58 Euro.
- Die oft genannten 13,69 Euro stammen aus einer Verordnung, die mit der Novelle aufgehoben wurde.
- Er gilt für Dienstleistungen ab 75.000 Euro und Bauleistungen ab 500.000 Euro netto, nicht für Lieferaufträge und nicht für Dienstleistungen von höchstens sieben Kalendertagen.
- Der Landesmindestlohn ist ebenfalls 14,84 Euro, gilt aber nach einem anderen Gesetz für andere Arbeitgeber.
- Sieht der in Berlin für Ihr Gewerbe maßgebliche Tarifvertrag mehr vor, zahlen Sie den Tariflohn. Die Tariftreue gilt bei Dienst- und Bauleistungen schon ab 1.000 Euro.
- Nachunternehmer und Verleiher müssen Sie in der Regel mit verpflichten. Ihre Verstöße werden Ihnen zugerechnet.
Vergabemindestlohn in Berlin beträgt seit 16. Juli 2026 14,84 Euro
Der Vergabemindestlohn in Berlin beträgt seit dem 16. Juli 2026 14,84 Euro brutto pro Stunde, ab dem 1. Januar 2027 sind es 15,58 Euro.[1] Das hat das Abgeordnetenhaus mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) beschlossen. Es gilt für alle Vergabeverfahren, die ab dem 16. Juli 2026 begonnen wurden.[2]
Viele Seiten nennen noch 13,69 Euro. Diesen Betrag hatte der Senat 2024 per Verordnung festgesetzt.[4] Die Novelle hat diese Verordnung aufgehoben und den Betrag direkt ins Gesetz geschrieben.[3] Für neue Ausschreibungen in Berlin sind die 13,69 Euro deshalb überholt.
Das Mindestentgelt gilt für alle Beschäftigten, die den Auftrag ausführen, mit Ausnahme der Auszubildenden.[6] Sie verpflichten sich dazu schon mit dem Angebot.[5]
Landesmindestlohn, Vergabemindestlohn und Bundesmindestlohn im Vergleich
Landesmindestlohn und Vergabemindestlohn liegen in Berlin derzeit beide bei 14,84 Euro, stehen aber in verschiedenen Gesetzen und gelten für verschiedene Arbeitgeber.[7][1] Wer einen Auftrag im Anwendungsbereich des BerlAVG ausführt, richtet sich nach dem Vergabemindestlohn.
| Vergabemindestlohn | Landesmindestlohn | Bundesmindestlohn | |
|---|---|---|---|
| Höhe heute | 14,84 € seit 16.07.2026 | 14,84 € seit 01.01.2026 | 13,90 € seit 01.01.2026 |
| Rechtsgrundlage | Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz | Landesmindestlohngesetz Berlin | Mindestlohngesetz |
| Gilt für | Unternehmen, die Dienst- oder Bauaufträge Berliner öffentlicher Auftraggeber oberhalb der Wertgrenzen ausführen | Bereiche, an denen das Land finanziell beteiligt ist, etwa Landesdienst, Beteiligungsunternehmen, Zuwendungsempfänger | alle Arbeitgeber in Deutschland |
Alle Beträge sind Bruttostundenlöhne.[1][7][8][9]
Der Bundesmindestlohn gilt für Ihre Beschäftigten ohnehin. Der Vergabemindestlohn legt bei öffentlichen Aufträgen in Berlin eine höhere Untergrenze darüber. Für künftige Anpassungen begrenzt das Gesetz den Abstand: Das Mindestentgelt darf den allgemeinen Mindestlohn um höchstens 1,50 Euro übersteigen.[11]
Ab 1. Januar 2027 steigt der Vergabemindestlohn auf 15,58 Euro
Ab dem 1. Januar 2027 beträgt der Berliner Vergabemindestlohn 15,58 Euro brutto pro Stunde, die Stufe steht schon im Gesetz.[1] Am selben Tag steigt der Bundesmindestlohn auf 14,60 Euro.[9]
- 202413,69 EuroPer Verordnung des Senats festgesetzt.[4]
- 16. Juli 202614,84 EuroNovelle in Kraft, Verordnung aufgehoben.[2][3]
- 1. Januar 202715,58 EuroZweite Stufe aus dem Gesetz.[1]
Danach kann der Senat das Mindestentgelt per Rechtsverordnung anpassen.[32] Ändern sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse und schlägt die Mindestlohnkommission eine Erhöhung des allgemeinen Mindestlohns vor, soll es entsprechend prozentual steigen.[10]
Laufende Aufträge: Welcher Vergabemindestlohn für welchen Vertrag gilt
Welcher Vergabemindestlohn für einen laufenden Auftrag gilt, hängt vom Start des Vergabeverfahrens ab: Nur Verfahren, die ab dem 16. Juli 2026 begonnen wurden, fallen unter das neue Gesetz und damit auch unter die Stufe von 15,58 Euro ab 2027.[2][1]
Verfahren ab dem 16. Juli 2026: Mit dem Angebot verpflichten Sie sich auf beide Stufen.[5] Läuft der Vertrag über den Jahreswechsel, zahlen Sie ab dem 1. Januar 2027 mindestens 15,58 Euro. Die Stufe stand bei Angebotsabgabe schon im Gesetz. Rechnen Sie sie deshalb in jedes Angebot ein, das über den Jahreswechsel läuft.
Verfahren vor dem 16. Juli 2026: Für sie gilt das neue Gesetz nicht.[2] Es bleibt bei den Bedingungen Ihres Vertrags, also 13,69 Euro Vergabemindestlohn und gegebenenfalls der Tariftreue. Weil der Bundesmindestlohn seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro liegt, zahlen Sie mindestens diesen, ab dem 1. Januar 2027 mindestens 14,60 Euro.[9] Treffen mehrere Lohnpflichten zusammen, gilt die für die Beschäftigten günstigste.[17]
Für welche Aufträge gilt der Berliner Vergabemindestlohn?
Der Berliner Vergabemindestlohn gilt für Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 75.000 Euro und für Bauleistungen ab 500.000 Euro, jeweils ohne Umsatzsteuer und auch für Rahmenvereinbarungen.[12][13] Lieferaufträge sind ausgenommen, ebenso Dienstleistungen mit einem vereinbarten Leistungszeitraum von höchstens sieben Kalendertagen.[14]
| Auftragsart | Vergabemindestlohn (14,84 €) | Tariftreue |
|---|---|---|
| Dienstleistungen, mehr als 7 Kalendertage | ab 75.000 € netto | ab 1.000 € netto |
| Dienstleistungen bis 7 Kalendertage | nein | nein |
| Bauleistungen | ab 500.000 € netto | ab 1.000 € netto |
| Lieferleistungen | nein | nein |
Diese Werte gelten für Aufträge des Landes Berlin und der Stellen, die die Landeshaushaltsordnung anwenden.[34] Andere Auftraggeber, die dem Land zuzurechnen sind, etwa landeseigene Unternehmen, wenden das BerlAVG erst ab dem EU-Schwellenwert an.[35]
Mit der Novelle sind die Wertgrenzen deutlich gestiegen: Vorher lagen sie im Gesetz bei 10.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen und bei 50.000 Euro für Bauleistungen.[12] Kleinere Aufträge fallen seitdem nicht mehr unter den Vergabemindestlohn. Die Tariftreue gilt dagegen unabhängig von diesen Wertgrenzen schon ab 1.000 Euro.[15]
Gilt der Vergabemindestlohn auch für Nachunternehmer und Leiharbeitskräfte?
Ja, Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften müssen Sie in der Regel vertraglich auf dieselben Bedingungen verpflichten, und Verstöße dieser Unternehmen werden Ihnen als Auftragnehmer zugerechnet.[18][22]
Die Pflicht zur Weitergabe hängt am Wert des Unterauftrags: Bei Dienstleistungen gilt sie ab 75.000 Euro, bei Bauleistungen ab 500.000 Euro.[20] Die Tariftreue müssen Sie mit Nachunternehmern und Verleihern schon ab 1.000 Euro vereinbaren.[21]
Verpflichtung weitergeben
Nehmen Sie die Lohnpflichten in jeden Nachunternehmer- und Verleihvertrag auf, der die Wertgrenzen erreicht.[18]Weitergabe dokumentieren
Wer einen Auftrag weitergibt, muss die Übertragung der Verpflichtung dokumentieren und ihre Einhaltung sicherstellen.[19]Zurechnung einplanen
Zahlt Ihr Nachunternehmer zu wenig, wird das Ihnen zugerechnet.[22] Lassen Sie sich die Einhaltung deshalb belegen.
Tariftreue geht vor: Wann Sie mehr als 14,84 Euro zahlen müssen
Mehr als 14,84 Euro zahlen Sie, sobald der Tarifvertrag, der in Berlin für Ihr Gewerbe maßgeblich ist, einen höheren Lohn vorsieht, denn treffen Sie mehrere Lohnpflichten aus dem BerlAVG, gilt die für die Beschäftigten günstigste.[16][17]
Die Tariftreue umfasst den Tariflohn einschließlich der Überstundensätze, und zwar unabhängig davon, wo Ihr Betrieb sitzt und an welchem Ort die Arbeit erbracht wird.[16] Ausgenommen sind nur Leistungen, die im Ausland erbracht werden.[33] Der Vergabemindestlohn ist also nur die Untergrenze. Liegt der Tarif darüber, zählt der Tariflohn.
Welche Tarifverträge bei öffentlichen Aufträgen gelten, veröffentlicht die Senatsverwaltung für Arbeit im Tarifregister. Prüfen Sie dort vor der Kalkulation, welcher Tarif für Ihre Leistung maßgeblich ist.
Welche Erklärungen verlangt die Vergabestelle zum Vergabemindestlohn?
Zum Vergabemindestlohn verlangt die Vergabestelle mit dem Angebot eine Erklärung, mit der Sie sich zur Zahlung des Mindestentgelts und zur Tariftreue verpflichten.[5] Das Land kann dafür per Verwaltungsvorschrift bestimmte Formblätter vorschreiben.[25]
Verlangt eine Vergabestelle des Landes Berlin Eigenerklärungen, fordert sie die zugehörigen Nachweise seit der Novelle grundsätzlich erst nach der Wertung an, und nur von den Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen oder für den Zuschlag vorgesehen sind.[23][34] Das spart Aufwand in jedem Verfahren, das Sie nicht gewinnen. Reichen Sie angeforderte Nachweise aber nicht fristgerecht ein, gelten je nach Verfahren die Regeln der Vergabeverordnung oder der Unterschwellenvergabeordnung zum Nachfordern und Ausschluss.[24]
Erklärungen zu Mindestentgelt und Tariftreue wiederholen sich von Ausschreibung zu Ausschreibung. Tenpal füllt solche Eigenerklärungen und Formblätter automatisch mit Ihren Unternehmensdaten aus. Sie prüfen und reichen ein.
Verstöße gegen den Vergabemindestlohn: Kontrollen, Vertragsstrafe und Kündigung
Bei schuldhaften Verstößen gegen den Vergabemindestlohn drohen eine angemessene Vertragsstrafe, Rücktritt oder Kündigung des Vertrags und Schadenersatz, soweit nach Art der Leistung möglich auch eine Minderung des Preises. Diese Sanktionen muss der Auftraggeber mit Ihnen vereinbaren.[26]
Kontrolliert wird stichprobenartig, ob die vereinbarten Vertragsbedingungen eingehalten werden.[27] Bei Aufträgen des Landes Berlin übernimmt das die zentrale Kontrollgruppe, die Vergabestellen dürfen zusätzlich selbst kontrollieren.[30][36] Die Kontrollen sollen seit der Novelle zehn statt fünf Prozent der vergebenen Aufträge erfassen.[28][29]
Gestrichen wurde dagegen die eigene Ausschlussregel des BerlAVG, nach der Unternehmen nach einem Verstoß von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden sollten.[31] Ausschlüsse nach dem allgemeinen Vergaberecht bleiben möglich, die Sanktionen aus dem Vertrag ebenso. Verstöße Ihrer Nachunternehmer werden Ihnen zugerechnet.[22]

