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Vergaberecht aktuell

Vergabemindestlohn Berlin 2026: 14,84 Euro, ab 2027 15,58 Euro

Seit 16. Juli 2026 gilt in Berlin ein Vergabemindestlohn von 14,84 Euro, ab 1. Januar 2027 von 15,58 Euro, bei Dienstleistungen ab 75.000 und Bau ab 500.000 Euro netto, nicht bei Lieferungen. Nachunternehmer verpflichten Sie mit. Für Altverträge gilt das alte Recht, mindestens aber der Bundesmindestlohn.

Kasimir Friederich ·

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Erklärvideo (1:20 Minuten): Wie hoch der Vergabemindestlohn in Berlin jetzt ist, für welche Aufträge er gilt, was ab 2027 kommt und was für Nachunternehmen, Erklärung und Kontrollen gilt.
Was im Video gesagt wird

Bei öffentlichen Aufträgen in Berlin gilt ein eigener Mindestlohn, der Vergabemindestlohn. Für Vergabeverfahren ab dem 16. Juli 2026 beträgt er 14,84 Euro brutto pro Stunde. Wer noch mit den alten 13,69 Euro kalkuliert, rechnet zu niedrig.

Er gilt für Dienstleistungen ab 75.000 Euro netto und für Bauleistungen ab 500.000 Euro netto. Ausgenommen sind Lieferaufträge und Dienstleistungen, die höchstens sieben Tage dauern.

Am 1. Januar 2027 steigt er auf 15,58 Euro. Sieht der Berliner Tarifvertrag Ihrer Branche mehr vor, gilt der höhere Lohn.

Arbeiten Nachunternehmen oder Verleihunternehmen für Sie, verpflichten Sie diese vertraglich mit. Zahlt ein Nachunternehmen zu wenig, wird Ihnen das zugerechnet.

Mit dem Angebot erklären Sie, dass Sie den Mindestlohn zahlen. Vergabestellen des Landes fordern Nachweise meist erst vom Bestbieter an. Kontrolliert wird stichprobenartig.

Kalkulieren Sie mit mindestens 14,84 Euro.

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  • 14,84 €brutto pro Stunde seit 16. Juli 2026[1][2]
  • 15,58 €brutto pro Stunde ab 1. Januar 2027[1]
  • 75.000 €Auftragswert netto, ab dem er bei Dienstleistungen gilt[12]

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Berliner Vergabemindestlohn beträgt seit dem 16. Juli 2026 14,84 Euro brutto pro Stunde und steigt am 1. Januar 2027 auf 15,58 Euro.
  • Die oft genannten 13,69 Euro stammen aus einer Verordnung, die mit der Novelle aufgehoben wurde.
  • Er gilt für Dienstleistungen ab 75.000 Euro und Bauleistungen ab 500.000 Euro netto, nicht für Lieferaufträge und nicht für Dienstleistungen von höchstens sieben Kalendertagen.
  • Der Landesmindestlohn ist ebenfalls 14,84 Euro, gilt aber nach einem anderen Gesetz für andere Arbeitgeber.
  • Sieht der in Berlin für Ihr Gewerbe maßgebliche Tarifvertrag mehr vor, zahlen Sie den Tariflohn. Die Tariftreue gilt bei Dienst- und Bauleistungen schon ab 1.000 Euro.
  • Nachunternehmer und Verleiher müssen Sie in der Regel mit verpflichten. Ihre Verstöße werden Ihnen zugerechnet.

Vergabemindestlohn in Berlin beträgt seit 16. Juli 2026 14,84 Euro

Der Vergabemindestlohn in Berlin beträgt seit dem 16. Juli 2026 14,84 Euro brutto pro Stunde, ab dem 1. Januar 2027 sind es 15,58 Euro.[1] Das hat das Abgeordnetenhaus mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) beschlossen. Es gilt für alle Vergabeverfahren, die ab dem 16. Juli 2026 begonnen wurden.[2]

Viele Seiten nennen noch 13,69 Euro. Diesen Betrag hatte der Senat 2024 per Verordnung festgesetzt.[4] Die Novelle hat diese Verordnung aufgehoben und den Betrag direkt ins Gesetz geschrieben.[3] Für neue Ausschreibungen in Berlin sind die 13,69 Euro deshalb überholt.

Das Mindestentgelt gilt für alle Beschäftigten, die den Auftrag ausführen, mit Ausnahme der Auszubildenden.[6] Sie verpflichten sich dazu schon mit dem Angebot.[5]

Landesmindestlohn, Vergabemindestlohn und Bundesmindestlohn im Vergleich

Landesmindestlohn und Vergabemindestlohn liegen in Berlin derzeit beide bei 14,84 Euro, stehen aber in verschiedenen Gesetzen und gelten für verschiedene Arbeitgeber.[7][1] Wer einen Auftrag im Anwendungsbereich des BerlAVG ausführt, richtet sich nach dem Vergabemindestlohn.

VergabemindestlohnLandesmindestlohnBundesmindestlohn
Höhe heute14,84 € seit 16.07.202614,84 € seit 01.01.202613,90 € seit 01.01.2026
RechtsgrundlageBerliner Ausschreibungs- und VergabegesetzLandesmindestlohngesetz BerlinMindestlohngesetz
Gilt fürUnternehmen, die Dienst- oder Bauaufträge Berliner öffentlicher Auftraggeber oberhalb der Wertgrenzen ausführenBereiche, an denen das Land finanziell beteiligt ist, etwa Landesdienst, Beteiligungsunternehmen, Zuwendungsempfängeralle Arbeitgeber in Deutschland

Alle Beträge sind Bruttostundenlöhne.[1][7][8][9]

Der Bundesmindestlohn gilt für Ihre Beschäftigten ohnehin. Der Vergabemindestlohn legt bei öffentlichen Aufträgen in Berlin eine höhere Untergrenze darüber. Für künftige Anpassungen begrenzt das Gesetz den Abstand: Das Mindestentgelt darf den allgemeinen Mindestlohn um höchstens 1,50 Euro übersteigen.[11]

Ab 1. Januar 2027 steigt der Vergabemindestlohn auf 15,58 Euro

Ab dem 1. Januar 2027 beträgt der Berliner Vergabemindestlohn 15,58 Euro brutto pro Stunde, die Stufe steht schon im Gesetz.[1] Am selben Tag steigt der Bundesmindestlohn auf 14,60 Euro.[9]

  1. 202413,69 EuroPer Verordnung des Senats festgesetzt.[4]
  2. 16. Juli 202614,84 EuroNovelle in Kraft, Verordnung aufgehoben.[2][3]
  3. 1. Januar 202715,58 EuroZweite Stufe aus dem Gesetz.[1]

Danach kann der Senat das Mindestentgelt per Rechtsverordnung anpassen.[32] Ändern sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse und schlägt die Mindestlohnkommission eine Erhöhung des allgemeinen Mindestlohns vor, soll es entsprechend prozentual steigen.[10]

Laufende Aufträge: Welcher Vergabemindestlohn für welchen Vertrag gilt

Welcher Vergabemindestlohn für einen laufenden Auftrag gilt, hängt vom Start des Vergabeverfahrens ab: Nur Verfahren, die ab dem 16. Juli 2026 begonnen wurden, fallen unter das neue Gesetz und damit auch unter die Stufe von 15,58 Euro ab 2027.[2][1]

Verfahren ab dem 16. Juli 2026: Mit dem Angebot verpflichten Sie sich auf beide Stufen.[5] Läuft der Vertrag über den Jahreswechsel, zahlen Sie ab dem 1. Januar 2027 mindestens 15,58 Euro. Die Stufe stand bei Angebotsabgabe schon im Gesetz. Rechnen Sie sie deshalb in jedes Angebot ein, das über den Jahreswechsel läuft.

Verfahren vor dem 16. Juli 2026: Für sie gilt das neue Gesetz nicht.[2] Es bleibt bei den Bedingungen Ihres Vertrags, also 13,69 Euro Vergabemindestlohn und gegebenenfalls der Tariftreue. Weil der Bundesmindestlohn seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro liegt, zahlen Sie mindestens diesen, ab dem 1. Januar 2027 mindestens 14,60 Euro.[9] Treffen mehrere Lohnpflichten zusammen, gilt die für die Beschäftigten günstigste.[17]

Für welche Aufträge gilt der Berliner Vergabemindestlohn?

Der Berliner Vergabemindestlohn gilt für Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 75.000 Euro und für Bauleistungen ab 500.000 Euro, jeweils ohne Umsatzsteuer und auch für Rahmenvereinbarungen.[12][13] Lieferaufträge sind ausgenommen, ebenso Dienstleistungen mit einem vereinbarten Leistungszeitraum von höchstens sieben Kalendertagen.[14]

AuftragsartVergabemindestlohn (14,84 €)Tariftreue
Dienstleistungen, mehr als 7 Kalendertageab 75.000 € nettoab 1.000 € netto
Dienstleistungen bis 7 Kalendertageneinnein
Bauleistungenab 500.000 € nettoab 1.000 € netto
Lieferleistungenneinnein

Diese Werte gelten für Aufträge des Landes Berlin und der Stellen, die die Landeshaushaltsordnung anwenden.[34] Andere Auftraggeber, die dem Land zuzurechnen sind, etwa landeseigene Unternehmen, wenden das BerlAVG erst ab dem EU-Schwellenwert an.[35]

Mit der Novelle sind die Wertgrenzen deutlich gestiegen: Vorher lagen sie im Gesetz bei 10.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen und bei 50.000 Euro für Bauleistungen.[12] Kleinere Aufträge fallen seitdem nicht mehr unter den Vergabemindestlohn. Die Tariftreue gilt dagegen unabhängig von diesen Wertgrenzen schon ab 1.000 Euro.[15]

Gilt der Vergabemindestlohn auch für Nachunternehmer und Leiharbeitskräfte?

Ja, Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften müssen Sie in der Regel vertraglich auf dieselben Bedingungen verpflichten, und Verstöße dieser Unternehmen werden Ihnen als Auftragnehmer zugerechnet.[18][22]

Die Pflicht zur Weitergabe hängt am Wert des Unterauftrags: Bei Dienstleistungen gilt sie ab 75.000 Euro, bei Bauleistungen ab 500.000 Euro.[20] Die Tariftreue müssen Sie mit Nachunternehmern und Verleihern schon ab 1.000 Euro vereinbaren.[21]

  1. Verpflichtung weitergeben

    Nehmen Sie die Lohnpflichten in jeden Nachunternehmer- und Verleihvertrag auf, der die Wertgrenzen erreicht.[18]
  2. Weitergabe dokumentieren

    Wer einen Auftrag weitergibt, muss die Übertragung der Verpflichtung dokumentieren und ihre Einhaltung sicherstellen.[19]
  3. Zurechnung einplanen

    Zahlt Ihr Nachunternehmer zu wenig, wird das Ihnen zugerechnet.[22] Lassen Sie sich die Einhaltung deshalb belegen.

Tariftreue geht vor: Wann Sie mehr als 14,84 Euro zahlen müssen

Mehr als 14,84 Euro zahlen Sie, sobald der Tarifvertrag, der in Berlin für Ihr Gewerbe maßgeblich ist, einen höheren Lohn vorsieht, denn treffen Sie mehrere Lohnpflichten aus dem BerlAVG, gilt die für die Beschäftigten günstigste.[16][17]

Die Tariftreue umfasst den Tariflohn einschließlich der Überstundensätze, und zwar unabhängig davon, wo Ihr Betrieb sitzt und an welchem Ort die Arbeit erbracht wird.[16] Ausgenommen sind nur Leistungen, die im Ausland erbracht werden.[33] Der Vergabemindestlohn ist also nur die Untergrenze. Liegt der Tarif darüber, zählt der Tariflohn.

Welche Tarifverträge bei öffentlichen Aufträgen gelten, veröffentlicht die Senatsverwaltung für Arbeit im Tarifregister. Prüfen Sie dort vor der Kalkulation, welcher Tarif für Ihre Leistung maßgeblich ist.

Welche Erklärungen verlangt die Vergabestelle zum Vergabemindestlohn?

Zum Vergabemindestlohn verlangt die Vergabestelle mit dem Angebot eine Erklärung, mit der Sie sich zur Zahlung des Mindestentgelts und zur Tariftreue verpflichten.[5] Das Land kann dafür per Verwaltungsvorschrift bestimmte Formblätter vorschreiben.[25]

Verlangt eine Vergabestelle des Landes Berlin Eigenerklärungen, fordert sie die zugehörigen Nachweise seit der Novelle grundsätzlich erst nach der Wertung an, und nur von den Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen oder für den Zuschlag vorgesehen sind.[23][34] Das spart Aufwand in jedem Verfahren, das Sie nicht gewinnen. Reichen Sie angeforderte Nachweise aber nicht fristgerecht ein, gelten je nach Verfahren die Regeln der Vergabeverordnung oder der Unterschwellenvergabeordnung zum Nachfordern und Ausschluss.[24]

Erklärungen zu Mindestentgelt und Tariftreue wiederholen sich von Ausschreibung zu Ausschreibung. Tenpal füllt solche Eigenerklärungen und Formblätter automatisch mit Ihren Unternehmensdaten aus. Sie prüfen und reichen ein.

Verstöße gegen den Vergabemindestlohn: Kontrollen, Vertragsstrafe und Kündigung

Bei schuldhaften Verstößen gegen den Vergabemindestlohn drohen eine angemessene Vertragsstrafe, Rücktritt oder Kündigung des Vertrags und Schadenersatz, soweit nach Art der Leistung möglich auch eine Minderung des Preises. Diese Sanktionen muss der Auftraggeber mit Ihnen vereinbaren.[26]

Kontrolliert wird stichprobenartig, ob die vereinbarten Vertragsbedingungen eingehalten werden.[27] Bei Aufträgen des Landes Berlin übernimmt das die zentrale Kontrollgruppe, die Vergabestellen dürfen zusätzlich selbst kontrollieren.[30][36] Die Kontrollen sollen seit der Novelle zehn statt fünf Prozent der vergebenen Aufträge erfassen.[28][29]

Gestrichen wurde dagegen die eigene Ausschlussregel des BerlAVG, nach der Unternehmen nach einem Verstoß von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden sollten.[31] Ausschlüsse nach dem allgemeinen Vergaberecht bleiben möglich, die Sanktionen aus dem Vertrag ebenso. Verstöße Ihrer Nachunternehmer werden Ihnen zugerechnet.[22]

Häufige Fragen

Seit dem 16. Juli 2026 beträgt er 14,84 Euro brutto pro Stunde, ab dem 1. Januar 2027 15,58 Euro. Das gilt für Vergabeverfahren, die ab dem 16. Juli 2026 begonnen wurden.

Nicht für neue Verfahren. Die Verordnung mit 13,69 Euro ist aufgehoben, der Betrag steht seit der Novelle direkt im Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz. Für Verträge aus Verfahren vor dem 16. Juli 2026 bleibt es bei den 13,69 Euro aus dem Vertrag. Weil der Bundesmindestlohn seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro liegt, zahlen Sie aber mindestens diesen.

Nein. Lieferaufträge sind ausgenommen, ebenso Dienstleistungen mit einem vereinbarten Leistungszeitraum von höchstens sieben Kalendertagen.

Ab 75.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei Dienstleistungen und ab 500.000 Euro bei Bauleistungen, jeweils auch für Rahmenvereinbarungen. Die Tariftreue gilt bei Dienst- und Bauleistungen dagegen schon ab 1.000 Euro.

Nein. Das Mindestentgelt nach dem BerlAVG gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Auszubildende.

Nein. Beide liegen derzeit bei 14,84 Euro, stehen aber in verschiedenen Gesetzen. Der Landesmindestlohn gilt dort, wo das Land finanziell beteiligt ist, etwa im Landesdienst und bei Zuwendungsempfängern. Der Vergabemindestlohn gilt für Unternehmen, die Dienst- oder Bauaufträge Berliner öffentlicher Auftraggeber ausführen.

In der Regel ja. Ab einem Unterauftragswert von 75.000 Euro bei Dienstleistungen und 500.000 Euro bei Bauleistungen müssen Sie Nachunternehmer und Verleiher auf dieselben Bedingungen verpflichten, die Tariftreue schon ab 1.000 Euro. Verstöße dieser Unternehmen werden Ihnen zugerechnet.

Für den Vergabemindestlohn sieht das BerlAVG keine eigene Preisgleitung vor, es kommt auf Ihren Vertrag an. Bei Verfahren ab dem 16. Juli 2026 stand die Stufe von 15,58 Euro schon bei Angebotsabgabe im Gesetz und gehört deshalb in die Kalkulation.

Quellen

36 wörtliche Zitate mit Fundstelle anzeigen
  1. [1]
    „In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Worte „in Höhe von 13,00 Euro brutto“ durch die Worte „ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in Höhe von 14,84 Euro brutto sowie ab dem 1. Januar 2027 in Höhe von 15,58 Euro brutto“ ersetzt.“

    Zweites Gesetz zur Änderung des BerlAVG, GVBl. 2026 Nr. 23, Artikel 1 Nr. 8 a), § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BerlAVG

  2. [2]
    „Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Es gilt für alle Vergabeverfahren, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen werden.“

    Zweites Gesetz zur Änderung des BerlAVG, GVBl. 2026 Nr. 23 vom 15. Juli 2026, Artikel 4

  3. [3]
    „Aufgehoben werden: […] 2. Erste Vergabemindestentgeltverordnung vom 9. April 2024 (GVBl. S. 114);“

    Zweites Gesetz zur Änderung des BerlAVG, GVBl. 2026 Nr. 23, Artikel 3

  4. [4]
    „Im Land Berlin werden die Mindestentgelte auf 13,69 Euro angehoben.“

    Senatskanzlei Berlin, Pressemitteilung vom 9. April 2024

  5. [5]
    „Öffentliche Aufträge werden an Auftragnehmer nur vergeben, wenn diese sich bei der Angebotsabgabe verpflichten,“

    BerlAVG, GVBl. 2020 S. 276, § 9 Abs. 1 Satz 1 BerlAVG

  6. [6]
    „ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags mindestens das Mindestentgelt je Zeitstunde“

    BerlAVG, GVBl. 2020 S. 276, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BerlAVG

  7. [7]
    „Am 1. Januar 2026 hat das Land Berlin seinen Landesmindestlohn von 13,69 auf 14,84 Euro erhöht.“

    Senatsverwaltung für Arbeit, Mindestlohngesetze im Überblick

  8. [8]
    „etwa im Landesdienst, in Beteiligungsunternehmen, bei Zuwendungsempfängern“

    Senatsverwaltung für Arbeit, Mindestlohngesetze im Überblick

  9. [9]
    „Der Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde, ab dem 1. Januar 2027 14,60 Euro brutto je Zeitstunde.“

    Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, § 1 MiLoV5

  10. [10]
    „Ändern sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse und schlägt darüber hinaus die Mindestlohnkommission eine Erhöhung des allgemeinen Mindestlohnes vor, soll das Mindestentgelt entsprechend prozentual erhöht werden.“

    Zweites Gesetz zur Änderung des BerlAVG, GVBl. 2026 Nr. 23, Artikel 1 Nr. 8 b) bb), § 9 Abs. 2 BerlAVG

  11. [11]
    „Das Mindestentgelt darf den allgemeinen Mindestlohn um höchstens bis zu 1,50 Euro übersteigen.“

    Zweites Gesetz zur Änderung des BerlAVG, GVBl. 2026 Nr. 23, Artikel 1 Nr. 8 b) bb), § 9 Abs. 2 BerlAVG

  12. [12]
    „In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Aufträge über Bauleistungen“ durch die Wörter „Aufträge und Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen“, die Angabe „50 000“ durch die Angabe „500 000“, die Wörter „Aufträge über Liefer-“ durch die Wörter „Aufträge und Rahmenvereinbarungen über Liefer-“ und die Angabe „10 000“ durch die Angabe „75 000“ ersetzt.“

    Zweites Gesetz zur Änderung des BerlAVG, GVBl. 2026 Nr. 23, Artikel 1 Nr. 3 a), § 3 Abs. 1 BerlAVG

  13. [13]
    „auf alle öffentlichen Aufträge über Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und auf alle öffentlichen Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) anzuwenden“

    BerlAVG, GVBl. 2020 S. 276 (Beträge seit 2026: 500 000 und 75 000), § 3 Abs. 1 BerlAVG

  14. [14]
    „(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für 1. Lieferaufträge im Sinne des § 103 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und 2. Dienstleistungsaufträge im Sinne des § 103 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, für die ein Leistungszeitraum von bis zu sieben Kalendertagen vereinbart wird.“

    Zweites Gesetz zur Änderung des BerlAVG, GVBl. 2026 Nr. 23, Artikel 1 Nr. 8 d), § 9 Abs. 4 BerlAVG

  15. [15]
    „Die Wertgrenzen nach Absatz 1, Unteraufträge nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6c sowie nach den Ausführungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung stehen der Anwendung der Tariftreueverpflichtung nicht entgegen; diese findet ab einem Wert des Auftrags und des Unterauftrags von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer Anwendung.“

    Zweites Gesetz zur Änderung des BerlAVG, GVBl. 2026 Nr. 23, Artikel 1 Nr. 3 b), § 3 Abs. 2 BerlAVG

  16. [16]
    „sofern sich der Sitz des Unternehmens im Inland befindet, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrags unabhängig vom Sitz des Betriebes und vom Ort der Erbringung der Arbeitsleistung mindestens die Entlohnung (einschließlich der Überstundensätze) nach den Regelungen des Tarifvertrags zu gewähren, der im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist.“

    BerlAVG, GVBl. 2020 S. 276, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerlAVG

  17. [17]
    „Treffen den Auftragnehmer mehr als nur eine dieser Verpflichtungen, so ist die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils günstigste Regelung maßgeblich.“

    BerlAVG, GVBl. 2020 S. 276, § 9 Abs. 1 Satz 2 BerlAVG

  18. [18]
    „auf Grund derer Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften vertraglich zur Einhaltung der Vertragsbedingungen gemäß den Nummern 1 bis 6 zu verpflichten sind“

    BerlAVG, GVBl. 2020 S. 276, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BerlAVG

  19. [19]
    „Dabei hat der jeweils einen Auftrag weiter Vergebende die jeweils dokumentierte Übertragung der Verpflichtung und ihre Einhaltung durch die jeweils beteiligten Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften sicherzustellen.“

    BerlAVG, GVBl. 2020 S. 276, § 15 Abs. 1 Satz 3 BerlAVG (bis 15.07.2026 Satz 2)

  20. [20]
    „In Nummer 6 Buchstabe c werden die Angabe „10 000“ durch die Angabe „75 000“ und die Angabe „50 000“ durch die Angabe „500 000“ ersetzt.“

    Zweites Gesetz zur Änderung des BerlAVG, GVBl. 2026 Nr. 23, Artikel 1 Nr. 9 a) bb), § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 c) BerlAVG

  21. [21]
    „Dies gilt nicht für die Tariftreue gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2, die ab einem Auftragswert von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer verpflichtend mit Unterauftragnehmern oder Verleihern von Arbeitskräften zu vereinbaren ist.“

    Zweites Gesetz zur Änderung des BerlAVG, GVBl. 2026 Nr. 23, Artikel 1 Nr. 9 a) bb), neuer Satz 2 in § 15 Abs. 1 BerlAVG

  22. [22]
    „Die öffentlichen Auftraggeber vereinbaren vertraglich für den Fall, dass ein Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften des Auftragnehmers gegen seine nach Absatz 1 vereinbarten Verpflichtungen verstößt, dass diese dem Auftragnehmer zugerechnet werden.“

    BerlAVG, GVBl. 2020 S. 276, § 15 Abs. 2 BerlAVG

  23. [23]
    „Im Fall der transparenten Forderung von Eigenerklärungen fordert der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nach Wertung der Teilnahmeanträge oder der Angebote die Nachweise von dem/den Unternehmen an, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen beziehungsweise die für den Zuschlag vorgesehen sind.“

    Zweites Gesetz zur Änderung des BerlAVG, GVBl. 2026 Nr. 23, Artikel 1 Nr. 5 c), § 6 Abs. 2 BerlAVG

  24. [24]
    „Versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, gelten die §§ 56 und 57 der Vergabeverordnung beziehungsweise §§ 41 und 42 der Unterschwellenvergabeordnung entsprechend.“

    Zweites Gesetz zur Änderung des BerlAVG, GVBl. 2026 Nr. 23, Artikel 1 Nr. 5 c), § 6 Abs. 2 BerlAVG

  25. [25]
    „Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung Verwaltungsvorschriften zur Verwendung bestimmter Formblätter gemäß Absatz 1 zu erlassen.“

    BerlAVG, GVBl. 2020 S. 276, § 15 Abs. 4 BerlAVG

  26. [26]
    „über die folgenden Sanktionsmöglichkeiten für den Fall, dass ein Auftragnehmer schuldhaft gegen seine nach § 15 vereinbarten Verpflichtungen verstößt: a) die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, b) die Berechtigung, vom Vertrag zurückzutreten, c) die Berechtigung, den Vertrag zu kündigen und, soweit dies nach Art der Leistung und Leistungserbringung möglich ist, d) die Berechtigung, den vereinbarten Leistungspreis zu mindern, und e) die Zahlung von Schadenersatz,“

    BerlAVG, GVBl. 2020 S. 276, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BerlAVG

  27. [27]
    „Vergebene öffentliche Aufträge sind im Umfang des § 15 Absatz 1 Nummer 2 stichprobenartig auf die Einhaltung der nach § 15 vereinbarten Vertragsbedingungen zu kontrollieren.“

    Zweites Gesetz zur Änderung des BerlAVG, GVBl. 2026 Nr. 23, Artikel 1 Nr. 10 a) aa), § 16 Abs. 1 Satz 1 BerlAVG

  28. [28]
    „In Satz 2 werden die Wörter „ab dem Jahr 2022“ gestrichen, das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt sowie die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.“

    Zweites Gesetz zur Änderung des BerlAVG, GVBl. 2026 Nr. 23, Artikel 1 Nr. 10 a) bb), § 16 Abs. 1 Satz 2 BerlAVG

  29. [29]
    „Die Kontrollen sollen ab dem Jahr 2022 fünf vom Hundert der unter den Voraussetzungen des Satzes 1 in einem Kalenderjahr vergebenen Aufträge erfassen.“

    BerlAVG, GVBl. 2020 S. 276 (seit 2026: zehn Prozent), § 16 Abs. 1 Satz 2 BerlAVG

  30. [30]
    „Für die öffentlichen Auftraggeber gemäß § 2 Absatz 1 werden die Kontrollen zentral von der zentralen Kontrollgruppe durchgeführt.“

    Zweites Gesetz zur Änderung des BerlAVG, GVBl. 2026 Nr. 23, Artikel 1 Nr. 10 b) aa), § 16 Abs. 2 Satz 1 BerlAVG

  31. [31]
    „§ 17 Absatz 3 wird aufgehoben.“

    Zweites Gesetz zur Änderung des BerlAVG, GVBl. 2026 Nr. 23, Artikel 1 Nr. 11

  32. [32]
    „Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung“

    BerlAVG, GVBl. 2020 S. 276, § 9 Abs. 2 Satz 1 BerlAVG

  33. [33]
    „Diese Verpflichtungen gelten nicht, soweit die Leistungen von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Verleihern von Arbeitskräften im Ausland erbracht werden.“

    BerlAVG, GVBl. 2020 S. 276, § 9 Abs. 1 Satz 3 BerlAVG

  34. [34]
    „Das Land Berlin als öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergibt öffentliche Aufträge an geeignete Unternehmen nach Maßgabe der Abschnitte 2 bis 4 dieses Gesetzes.“

    BerlAVG, GVBl. 2020 S. 276, § 2 Abs. 1 BerlAVG

  35. [35]
    „sofern der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet.“

    BerlAVG, GVBl. 2020 S. 276, § 2 Abs. 3 und 4 BerlAVG

  36. [36]
    „Den öffentlichen Auftraggebern steht es frei, eigene Kontrollen durchzuführen.“

    Zweites Gesetz zur Änderung des BerlAVG, GVBl. 2026 Nr. 23, Artikel 1 Nr. 10 b) bb), § 16 Abs. 2 Satz 2 BerlAVG

Über den Autor

Kasimir Friederich

Gründer von Tenpal

Kasimir hat Tenpal gegründet und spricht jede Woche mit Mittelständlern, die sich auf öffentliche Ausschreibungen bewerben. Er wertet Vergabedaten aus und schreibt darüber, was Bieter in der Praxis brauchen.

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